Richtlinie 80/181/EWG: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Richtlinie 80/181/EWG''', kurz '''Einheitenrichtlinie''' oder '''Richtlinie über Einheiten im Messwesen''', lang ''»Richtlinie 80/181/EWG des [[Rat der Europäischen Union|Rates]] vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [[Maßeinheit|Einheiten]] im [[Messwesen]] und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG«'', ist eine [[Richtlinie (EU)|Richtlinie der Europäischen Union]] bzw. ursprünglich der [[Europäische Gemeinschaften|EG]].
{{Infobox Rechtsakt (EU)
| Typ = Richtlinie
| Vertrag = EWG
| Jahr = 1980
| Nummer = 181
| EWR = true
| Titel = Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG
| Bezeichnung = Einheitenrichtlinie
| Grundlage = Artikel 100 [[Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft|EWGV]]
| Fundstelle = ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40–50
| Inkrafttreten = 21. Dezember 1979
| Ersetzt = [[Richtlinie 71/354/EWG]]
| Umzusetzen = 30. Juni 1981
| UmgesetztDurch = ''Deutschland''<br />[[Einheitenverordnung]]<br />''Österreich''<br />[[Maß- und Eichgesetz]]
| Gültig = umgesetzt
}}


Die Richtlinie schreibt die Verwendung des [[internationales Einheitensystem|internationalen Einheitensystems]] (SI) verbindlich vor. Dazu kommen einige Einheiten, die das [[Internationales Büro für Maß und Gewicht|BIPM]] zur Verwendung mit dem SI akzeptiert, sowie der [[Vollwinkel]] (ohne Einheitenzeichen) und der [[Neugrad]] (Einheitenzeichen&#32;»gon«). Speziell für die [[Flächeninhalt|Fläche]] von [[Grundstück]]en und [[Flurstück]]en ist ferner das [[Ar (Einheit)|Ar]] (Einheitenzeichen&#32;»a«), für die [[Brechkraft]] von optischen Systemen die [[Dioptrie]] (ohne Einheitenzeichen) und für die [[Garnstärke|längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen]] das [[Tex (Einheit)|Tex]] (Einheitenzeichen&#32;»tex«) zulässig. Für den Blutdruck und den Druck anderer Körperflüssigkeiten ist [[Millimeter Quecksilbersäule]] zulässig (Einheitenzeichen&#32;»mmHg«), für den [[Wirkungsquerschnitt]] das [[Barn]], für die Masse von Edelsteinen das [[Metrisches Karat|metrische Karat]] (ohne Einheitenzeichen).
Die '''Richtlinie 80/181/EWG''', kurz '''Einheitenrichtlinie''' oder '''Richtlinie über Einheiten im Messwesen''', lang ''Richtlinie 80/181/EWG des [[Rat der Europäischen Union|Rates]] vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [[Maßeinheit|Einheiten]] im [[Messwesen]] und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG'', ist eine [[Richtlinie (EU)|Richtlinie der Europäischen Union]] bzw. ursprünglich der [[Europäische Gemeinschaften|EG]]. Sie ist seit 1994 für den [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]] gültig.<ref>{{CELEX|21994A0103(01)|Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum }}</ref>


In nationales Recht umgesetzt wird sie in Deutschland durch die [[Einheiten- und Zeitgesetz|Einheitenverordnung]], in Österreich durch das [[Maß- und Eichgesetz]] (MEG). Für diverse Einheiten wie die [[Meile]], das [[Pint]] oder die [[Unze]] gelten Sonderregelungen, nach denen diese Einheiten in bestimmten Ländern und ggf. in für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind. Diese Sonderregelungen waren zunächst befristet, nach mehreren Fristverlängerungen wurde mit der Richtlinie 2009/3/EG<ref>[http://iobic.de/8439 Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen]</ref> ihre Verwendung unbefristet erlaubt.
Die Richtlinie schreibt die Verwendung des [[Internationales Einheitensystem|internationalen Einheitensystems]] (SI) verbindlich vor. Dazu kommen einige Einheiten, die das [[Internationales Büro für Maß und Gewicht|Internationale Büro für Maß und Gewicht]] (BIPM) zur Verwendung mit dem SI akzeptiert, sowie der [[Vollwinkel]] (ohne Einheitenzeichen) und der [[Neugrad]] (Einheitenzeichen »gon«). Speziell für die [[Flächeninhalt|Fläche]] von [[Grundstück]]en und [[Flurstück]]en ist ferner das [[Ar (Einheit)|Ar]] (Einheitenzeichen »a«), für die [[Brechkraft]] von optischen Systemen die [[Dioptrie]] (ohne Einheitenzeichen) und für die [[Garnstärke|längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen]] das [[Tex (Einheit)|Tex]] (Einheitenzeichen »tex«) zulässig. Für den Blutdruck und den Druck anderer Körperflüssigkeiten ist [[Millimeter Quecksilbersäule]] zulässig (Einheitenzeichen »mmHg«), für den [[Wirkungsquerschnitt]] das [[Barn]], für die Masse von Edelsteinen das [[Metrisches Karat|metrische Karat]] (ohne Einheitenzeichen).
 
In nationales Recht umgesetzt wird sie in Deutschland durch die [[Einheiten- und Zeitgesetz|Einheitenverordnung]], in Österreich durch das [[Maß- und Eichgesetz]] (MEG). Für diverse Einheiten wie die [[Meile]], das [[Pint]] oder die [[Unze]] gelten Sonderregelungen, nach denen diese Einheiten in bestimmten Ländern und ggf. in für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind. Diese Sonderregelungen waren zunächst befristet, nach mehreren Fristverlängerungen wurde mit der Richtlinie 2009/3/EG<ref>{{EU-Richtlinie|2009|3|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen}}</ref> ihre Verwendung unbefristet erlaubt.


== Anwendungsbereich ==
== Anwendungsbereich ==
Die Richtlinie betrifft [[Messgerät]]e, [[Messung]]en und Angaben von [[Physikalische Größe|Größen]], ohne das auf einen bestimmten Anwendungsbereich einzuschränken. Die hauptsächliche Rechtsgrundlage der Richtlinie, Artikel 100 des [[Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft|Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft]], [[Ermächtigung|ermächtigt]] jedoch nur zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken.


Die Richtlinie betrifft [[Messgerät]]e, [[Messung]]en und Angaben von [[physikalische Größe|Größen]], ohne das auf einen bestimmten Anwendungsbereich einzuschränken. Die hauptsächliche Rechtsgrundlage der Richtlinie, Artikel 100 des [[Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft|Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft]], [[Ermächtigung|ermächtigt]] jedoch nur zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken.
Ausdrücklich genannt werden in der Begründung der Richtlinie [[Wirtschaft]], [[öffentliches Gesundheitswesen]], öffentliche Sicherheit<!-- nicht verlinkt, da Zielartikel falsch: im Deutschen zweideutig, englisch „public safety“ vs. „public security“ --> und der amtliche Verkehr. Ausgenommen sind [[Seefahrt|See-]] und [[Luftfahrt]], wo Einheiten wie [[Fuß (Einheit)|Fuß]] und [[Knoten (Einheit)|Knoten]] noch recht gebräuchlich sind, aber nur, soweit sie durch internationale Vereinbarungen vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für den [[Eisenbahnverkehr]].


Ausdrücklich genannt werden in der Begründung der Richtlinie [[Wirtschaft]], [[öffentliches Gesundheitswesen]], öffentliche Sicherheit<!-- nicht verlinkt, da Zielartikel falsch: im Deutschen zweideutig, englisch "public safety" vs. "public security" --> und der amtliche Verkehr. Ausgenommen sind [[Seefahrt|See-]] und [[Luftfahrt]], wo Einheiten wie [[Fuß (Einheit)|Fuß]] und [[Knoten (Einheit)|Knoten]] noch recht gebräuchlich sind, aber nur, soweit sie durch internationale Vereinbarungen vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für den [[Eisenbahnverkehr]].
Bei Waren und Ausrüstungen, die schon früher in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen worden sind, sowie Ersatzteilen dafür dürfen weiter veraltete Einheiten verwendet werden. Ob das auch für Messgeräte gilt, kann jeder Mitgliedsstaat selber entscheiden.


Bei Waren und Ausrüstungen, die schon früher in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen worden sind, sowie Ersatzteilen dafür dürfen weiter veraltete Einheiten verwendet werden. Ob das auch für Messgeräte gilt, kann jeder Mitgliedsstaat selber entscheiden.
== Urteile ==
Das [[Oberlandesgericht Hamm]] hat 2010 ein Urteil des [[Landgericht Bochum]] bestätigt, dass eine fehlende metrische Angabe für Bildschirmgrößen nicht wettbewerbswidrig ist, da die Angaben in Zoll ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche.<ref>Az. I-4 W 48/10</ref>
{{Zitat
|Text=Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen […] dar […] Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts […] erhalte.
|Quelle=Zusammenfassung des Urteils des OLG Hamm
|ref=<ref>[https://www.damm-legal.de/olg-hamm-die-massangabe-eines-computerbildschirms-in-zoll-statt-zentimeter-ist-wettbewerbsrechtlich-nur-eine-bagatelle OLG Hamm: Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelle]</ref>}}


== Weblinks ==
== Weblinks ==
 
* {{EU-Richtlinie|1980|181|konsolidiert=2009-05-27}}
* {{CELEX|01980L0181-20090527|Konsolidierte Fassung der Richtlinie|format=PDF}} (Stand Anfang 2010)
* [https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_9/9.2_gesetzliches_messwesen_und_konformitaetsbewertung/9.21/eg-liste.pdf EG- und EWG-Richtlinien im Bereich Mess- und Eichwesen] (PDF; 31&nbsp;kB), [[Physikalisch-Technische Bundesanstalt]], mit Auflistung der Änderungen an der Richtlinie
* [http://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_q/q.3_gesetzliches_messwesen/q.31/data/eg-liste.pdf EG- und EWG-Richtlinien im Bereich Mess- und Eichwesen] (PDF; 31&nbsp;kB), [[Physikalisch-Technische Bundesanstalt]], mit Auflistung der Änderungen an der Richtlinie
{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}



Aktuelle Version vom 4. Mai 2021, 17:51 Uhr

Vorlage:Infobox Rechtsakt (EU)

Die Richtlinie 80/181/EWG, kurz Einheitenrichtlinie oder Richtlinie über Einheiten im Messwesen, lang Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ist eine Richtlinie der Europäischen Union bzw. ursprünglich der EG. Sie ist seit 1994 für den Europäischen Wirtschaftsraum gültig.[1]

Die Richtlinie schreibt die Verwendung des internationalen Einheitensystems (SI) verbindlich vor. Dazu kommen einige Einheiten, die das Internationale Büro für Maß und Gewicht (BIPM) zur Verwendung mit dem SI akzeptiert, sowie der Vollwinkel (ohne Einheitenzeichen) und der Neugrad (Einheitenzeichen »gon«). Speziell für die Fläche von Grundstücken und Flurstücken ist ferner das Ar (Einheitenzeichen »a«), für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (ohne Einheitenzeichen) und für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (Einheitenzeichen »tex«) zulässig. Für den Blutdruck und den Druck anderer Körperflüssigkeiten ist Millimeter Quecksilbersäule zulässig (Einheitenzeichen »mmHg«), für den Wirkungsquerschnitt das Barn, für die Masse von Edelsteinen das metrische Karat (ohne Einheitenzeichen).

In nationales Recht umgesetzt wird sie in Deutschland durch die Einheitenverordnung, in Österreich durch das Maß- und Eichgesetz (MEG). Für diverse Einheiten wie die Meile, das Pint oder die Unze gelten Sonderregelungen, nach denen diese Einheiten in bestimmten Ländern und ggf. in für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind. Diese Sonderregelungen waren zunächst befristet, nach mehreren Fristverlängerungen wurde mit der Richtlinie 2009/3/EG[2] ihre Verwendung unbefristet erlaubt.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie betrifft Messgeräte, Messungen und Angaben von Größen, ohne das auf einen bestimmten Anwendungsbereich einzuschränken. Die hauptsächliche Rechtsgrundlage der Richtlinie, Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ermächtigt jedoch nur zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken.

Ausdrücklich genannt werden in der Begründung der Richtlinie Wirtschaft, öffentliches Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit und der amtliche Verkehr. Ausgenommen sind See- und Luftfahrt, wo Einheiten wie Fuß und Knoten noch recht gebräuchlich sind, aber nur, soweit sie durch internationale Vereinbarungen vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für den Eisenbahnverkehr.

Bei Waren und Ausrüstungen, die schon früher in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen worden sind, sowie Ersatzteilen dafür dürfen weiter veraltete Einheiten verwendet werden. Ob das auch für Messgeräte gilt, kann jeder Mitgliedsstaat selber entscheiden.

Urteile

Das Oberlandesgericht Hamm hat 2010 ein Urteil des Landgericht Bochum bestätigt, dass eine fehlende metrische Angabe für Bildschirmgrößen nicht wettbewerbswidrig ist, da die Angaben in Zoll ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche.[3]

„Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen […] dar […] Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts […] erhalte.“

– Zusammenfassung des Urteils des OLG Hamm[4]

Weblinks

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