Luftreinhalteplan

Luftreinhalteplan

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Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt,[1] soll für ein Gebiet oder einen Ballungsraum gewährleisten, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können.[2] Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien zur Luftqualität (96/62/EG und 2008/50/EG) und zu Grenzwerten (1999/30/EG). Auf nationaler Ebene gelten in Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, in Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft.

Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr sowie für Feuerungsanlagen und die Einrichtung sogenannter Umweltzonen.

In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Abs. 2 S. 3 BImSchG); solche Pläne werden dann als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet.

Messungen

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Die messtechnische Grundlage des Luftreinhalte-Planes erfordert eine mehrjährige Überwachung der Luftqualität durch Messstationen.

Weiterhin spielen in betroffenen Regionen folgende Rahmenbedingungen eine Rolle:

  • Geländeformen (z.B. für den Luftaustausch ungünstige Lage im Tal)
  • Meteorologische Situation (Wetter)
  • Verkehrsinfrastruktur lokal und regional

Messungen der Luftgüte sind sehr kostenintensiv und werden mit hoher Messgenauigkeit nur punktuell durchgeführt, z.B. an hochbelasteten Straßen in Städten. Die Messergebnisse können durch variable Standorte an Aussagekraft verlieren, da es sich beim Wetter und beim Verkehr um komplexe dynamische Systeme handelt, deren Anomalien nur durch statischen Messungen zu erfassen sind. In den europäischen Richtlinien sind die Zahl und die Art der Messungen weitgehend einheitlich vorgeschrieben. So ist gewährleistet, dass in allen Städten bzw. städtischen Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern die Luftqualität erfasst wird. Als städtische Gebiete gelten solche Siedlungsräume, in denen die Bevölkerungsdichte mehr als 1000 Menschen / km² beträgt und sich auf mehr als 100 km² Gesamtfläche verteilt. Darüber hinaus werden auch ländliche Gebiete erfasst, indem wenigstens ein Messpunkt auf 100.000 km² vorgesehen ist. Beim Verkehr soll eine Mindestfläche von 200 m² erfasst werden, so dass Messungen in sehr engen Straßen ausgeschlossen sind. In Deutschland werden Messfehler durch regelmäßige Überprüfung der Daten in den Bundesländern und zentral durch das Umweltbundesamt weitgehend ausgeschlossen.

Die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse sind komplex und bieten aufgrund vieler Variablen einen großen Deutungsspielraum. Mit naturwissenschaftlich fundierten Berechnungsmethoden und mathematischen Modellen lassen sich jedoch aussagekräftige Trends erstellen.

Umsetzung

Die Art der Umsetzung ist abhängig von der Zeit, in der eine Verbesserung der Luftqualität erzielt werden soll. In dieser Hinsicht kann auch das Kyoto-Protokoll ein langfristiges Ziel sein. Der Luftreinhalte- und Aktionsplan ist mittel- bis kurzfristig auf einige Jahre angelegt.

Die bisher vorliegenden Umsetzungen in Deutschland erfolgen aufgrund der bundeseinheitlichen Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge durch die Einrichtung von Umweltzonen und darüber hinaus durch weitere Maßnahmen, die dem Ermessen der jeweiligen Behörde unterliegen. Nach BImSchG §§ 47 Abs. 1 in Verbindung mit der 39. BImSchV § 27-29 sind solche Maßnahmen vorgeschrieben und von Bürgern sowie Verbänden auch einklagbar.[3]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Amtsblatt Nr. L 152 vom 11. Juni 2008 Seite 1-44. URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:01:DE:HTML abgerufen am 9. Januar 2010. Überschrift zu Artikel 23.
  2. Richtlinie 96/62/EG (PDF) des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Artikel 8 Absatz 3 und 4
  3. Klagen gegen das Land Hessen wegen Änderung des Luftreinhalteplans, Verwaltungsgericht Wiesbaden (vom 10. Oktober 2011).