Vorlage:P-Sätze/Texte

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Vorlage:Dokumentation/Unterseite

Vorlage:Überschriftensimulation

Diese Untervorlage gibt den Text der korrespondierenden P-Nummer zurück. Sie ist zur Verwendung in der Vorlage für P-Sätze gedacht.

Vorlage:Überschriftensimulation {{P-Sätze/Texte|223}} ergibt: Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)

Vorlage:Überschriftensimulation Als Parameter dienen alle Zahlen und ihre Kombinationen gemäß H- und P-Sätze.

Liste aller möglichen P-Sätze:

<onlyinclude>{{#switch: {{{1|}}}
| 101         = Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
| 102         = Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
| 103         = Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
| 201         = Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
| 202         = Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
| 210         = Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
| 211         = Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
| 220         = Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 222         = Berührung mit Luft vermeiden. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 223         = Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 230         = Feucht halten mit … . (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 231         = Unter inertem Gas handhaben.
| 232         = Vor Feuchtigkeit schützen.
| 233         = Behälter dicht verschlossen halten.
| 234         = Nur im Originalbehälter aufbewahren.
| 235         = Kühl halten.
| 240         = Behälter und zu befüllende Anlage erden.
| 241         = Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung / … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 242         = Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
| 243         = Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
| 244         = Druckminderer frei von Fett und Öl halten.
| 250         = Nicht schleifen / stoßen / … / reiben. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 251         = Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung.
| 260         = Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
| 261         = Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden.
| 262         = Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
| 263         = Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.
| 264         = Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 270         = Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
| 271         = Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
| 272         = Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
| 273         = Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
| 280         = Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
| 282         = Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.
| 283         = Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.
| 284         = Atemschutz tragen.
| 231+232     = Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.
| 301         = Bei Verschlucken:
| 302         = Bei Berührung mit der Haut:
| 303         = Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar):
| 304         = Bei Einatmen:
| 305         = Bei Kontakt mit den Augen:
| 306         = Bei kontaminierter Kleidung:
| 308         = Bei Exposition oder falls betroffen:
| 310         = Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 311         = Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 312         = Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 313         = Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 314         = Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 315         = Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 320         = Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 321         = Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 330         = Mund ausspülen.
| 331         = Kein Erbrechen herbeiführen.
| 332         = Bei Hautreizung:
| 333         = Bei Hautreizung oder -ausschlag:
| 334         = In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.
| 335         = Lose Partikel von der Haut abbürsten.
| 336         = Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
| 337         = Bei anhaltender Augenreizung:
| 338         = Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
| 340         = Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
| 342         = Bei Symptomen der Atemwege:
| 351         = Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
| 352         = Mit viel Wasser / … waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen; Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 353         = Haut mit Wasser abwaschen / duschen.
| 360         = Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
| 361         = Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
| 362         = Kontaminierte Kleidung ausziehen. (Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 363         = Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
| 364         = Und vor erneutem Tragen waschen.
| 370         = Bei Brand:
| 371         = Bei Großbrand und großen Mengen:
| 372         = Explosionsgefahr bei Brand.
| 373         = Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.
| 375         = Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
| 376         = Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
| 377         = Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.
| 378         = … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 380         = Umgebung räumen.
| 381         = Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.
| 390         = Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
| 391         = Verschüttete Mengen aufnehmen.
| 301+310     = Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 301+310+330 = Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. Mund ausspülen.
| 301+312     = Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 301+312+330 = Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. Mund ausspülen.
| 301+330+331 = Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.
| 302+334     = Bei Kontakt mit der Haut: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.
| 302+352     = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen; Geänderter Text seit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014)
| 303+361+353 = Bei Kontakt mit der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
| 304+340     = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
| 304+340+310 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 304+340+312 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 305+351+338 = Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
| 305+351+338+310 = Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 306+360     = Bei Kontakt mit der Kleidung: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
| 308+311     = Bei Exposition oder falls betroffen: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 308+313     = Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat Einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 332+313     = Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 333+313     = Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 337+313     = Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
| 342+311     = Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
| 361+364     = Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
| 362+364     = Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
| 370+376     = Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
| 370+378     = Bei Brand: … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 370+380+375 = Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
| 371+380+375 = Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
| 401         = … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 402         = An einem trockenen Ort aufbewahren.
| 403         = An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
| 404         = In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
| 405         = Unter Verschluss aufbewahren.
| 406         = In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 407         = Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.
| 410         = Vor Sonnenbestrahlung schützen.
| 411         = Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 412         = Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
| 413         = Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 420         = Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.
| 402+404     = In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.
| 403+233     = Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
| 403+235     = Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
| 410+403     = Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
| 410+412     = Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
| 411+235     = Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 501         = Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
| 502         = Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.
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Einführung mit 8. ATP angekündigt

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| 336+315     = Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (Tritt ab 1. Februar 2018 mit 8. ATP in Kraft)
| 302+335+334 = Bei Berührung mit der Haut: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen (oder nassen Verband anlegen). (Tritt ab 1. Februar 2018 mit 8. ATP in Kraft)
| 370+372+380+373= Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. (Tritt ab 1. Februar 2018 mit 8. ATP in Kraft)
| 370+380+375 = Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. (Tritt ab 1. Februar 2018 mit 8. ATP in Kraft)
| 370+380+375+378= Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Tritt ab 1. Februar 2018 mit 8. ATP in Kraft)
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Aufhebung mit 8. ATP angekündigt

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| 221         = Mischen mit brennbaren Stoffen / … unbedingt verhindern. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wird diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 235+410     = Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wird diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 374         = Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wird diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 335+334     = Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen /nassen Verband anlegen.
| 370+380     = Bei Brand: Umgebung räumen. (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wird diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 422         = Inhalt in / unter … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „8. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Februar 2018 wird diese Kennzeichnung aufgehoben)
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aufgehobene P-Sätze und -Kombinationen

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| 281         = Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 285         = Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 307         = Bei Exposition: (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 309         = Bei Exposition oder Unwohlsein: (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 322         = Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 341         = Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 350         = Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 302+350     = Bei Kontakt mit der Haut: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 304+341     = Bei Einatmen: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 307+311     = Bei Exposition: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
| 309+311     = Bei Exposition oder Unwohlsein: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. (Mit Inkraftreten der „4. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ am 1. Dezember 2014 wurde diese Kennzeichnung aufgehoben)
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keine offiziellen P-Sätze/P-Satz-Kombinationen

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| 301+330+331+310 = Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 302+352+310 = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 302+352+312 = Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen sind vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 304+340+311 = Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 307+310     = Bei Exposition: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 308+310     = Bei Exposition oder falls betroffen: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
| 309+310     = Bei Exposition oder Unwohlsein: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen. Keine offizielle P-Satz-Kombination)
<!--

Fehlende/Fehlerhafte P-Sätze

-->
| ?           = Fehlende P-Sätze
| #default    = <strong class="error">Fehlerhafter P-Satz</strong>
}}</onlyinclude>

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